Gesetzliche Grundlagen

Messungen bei Veranstaltungen

Grundsätzlich bei der Durchführung von Veranstaltungen sind 3 Regelwerke zu beachten:


1. Schutz des Publikums ist durch die DIN 15905 Teil 5
Tontechnik -Veranstaltungstechnik - Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des

Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik


2. Schutz der Beschäftigten nach der Lärm- Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


3. Schutz der Anwohner durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) und der Freizeitlärmrichtlinie


Messungen am Arbeitsplatz

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) ist am 09.03.2007 in Kraft getreten. Damit wurden die EG- Richtlinien "Lärm" (2003/10/EG) und "Vibrationen" (2002/44/EG) in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung konkretisiert die Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes für Tätigkeiten mit Lärmbelastung.

Die bisherige Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B 3) ist aufgehoben.




Anwendungsbereich

Die Norm gilt für elektroakustische Beschallungstechnik in Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsorten, die eine durch ihre Verwendung bestimmte und begrenzte Einheit bilden, im Freien oder in Gebäuden. Im Sinne dieser Norm sind das für das Publikum zugängliche Bereiche z. B. in Diskotheken, Filmtheatern, Konzertsälen, Mehrzweck- und Messehallen, Räumen für Shows, Events, Kabaretts und Varietes, Studios für Hörfunk und Fernsehen, Theatern sowie in Verbindung mit Spiel- und Szenenflächen in Freilichtbühnen, Open-Air- Veranstaltungen und bei Festumzügen oder Stadtfesten. Die Norm gilt nicht für:
- Lautsprecherdurchsagen im Gefahren- und Katastrophenfall und
- die Anwendung von Pyrotechnik, sofern sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der Beschallungsanlage für die Nutzschall übertragung währen der Veranstaltung steht.


Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibratio- nen (LärmVibrationsArbSchV) ist am 09.03.2007 in Kraft getreten. Damit wurden die EG- Richtlinien "Lärm" (2003/10/EG) und "Vibrationen" (2002/44/EG) in nationales Recht umgesetzt.
Die Verordnung konkretisiert die Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes für Tätig- keiten mit Lärmbelastung. Die bisherige Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B 3) wird aufgehoben.

Die Tabelle stellt die neuen "Grenzwerte" für Lärm den bisherigen Regelungen gegenüber:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3) muss der Arbeitgeber prüfen, in welchem Umfang die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung veranlasst er folgende Schutzmaßnahmen:

Anwendungsbereich (Auszug)

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S.721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S.880) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.


Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind durch Einzeler- eignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsge- mäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch den Maxi- malpegel LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben.




Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden:

- tags 35 dB(A)
- nachts 25dB(A)

LApeak nachts 35 dB und LApeak tags 45dB.


Zuschlag frü Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit 6 dB(A)
-an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr
-an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 07.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr


Immissionspitzensrichtwerte für seltene Ereignisse außerhalb von Gebäuden:

- tags 70dB(A)

- nachts 55dB(A)